JudikaturVwGH

Ra 2024/04/0398 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
19. Mai 2025

Gegenstand des behördlichen Verfahrens nach § 77 GewO 1994 bzw

§ 81 GewO 1994 ist auch dann, wenn das Projekt im Zeitpunkt der

Erlassung des Genehmigungsbescheides bereits in einer vom

Projekt abweichenden Weise errichtet worden sein sollte,

ausschließlich das eingereichte Projekt (Hinweis E 10.9.1991,

91/04/0105, 0106, 0107). Das gilt sinngemäß auch für

Feststellungsanträge nach § 358 GewO 1994.

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