Ra 2024/04/0398 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Gegenstand des behördlichen Verfahrens nach § 77 GewO 1994 bzw
§ 81 GewO 1994 ist auch dann, wenn das Projekt im Zeitpunkt der
Erlassung des Genehmigungsbescheides bereits in einer vom
Projekt abweichenden Weise errichtet worden sein sollte,
ausschließlich das eingereichte Projekt (Hinweis E 10.9.1991,
91/04/0105, 0106, 0107). Das gilt sinngemäß auch für
Feststellungsanträge nach § 358 GewO 1994.