JudikaturVwGH

Ra 2024/04/0398 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
19. Mai 2025

Das Betreiben wesentlicher Anlagenteile genügt, um den Eintritt der in § 80 Abs. 1 GewO 1994 vorgesehenen Rechtswirkungen auszuschließen. Hiebei ist auf die funktionelle Bedeutung der Anlagenteile abzustellen. Die "Anlage" im Sinne dieser Gesetzesstelle machen jene ihrer Einrichtungen aus, die den Anlagenzweck in entscheidender Weise erfüllen (vgl. zur - abgesehen von der Frist - gleichlautenden Bestimmung des § 80 Abs. 1 GewO 1973 VwGH 9.10.1981, 2678/78, mwN).

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