Ra 2024/04/0379 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Gleichhaltung setzt gemäß § 373d Abs. 1 GewO 1994 1. einen Antrag, 2. den Nachweis einer in einem Herkunftsmitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikation durch den Antragsteller und 3. die von der Behörde zu prüfende Äquivalenz der vom Anerkennungswerber erworbenen und nachgewiesenen Berufsqualifikation mit dem Befähigungsnachweis des betreffenden Gewerbes in Österreich voraus.