Die Verantwortlichkeit ist auf Vorgänge der Datenverarbeitung beschränkt, für die der Betreffende tatsächlich über die Zwecke und Mittel entscheidet (vgl. EuGH 29.7.2019, C-40/17, Fashion ID, Rn. 85; vgl. VwGH 27.6.2023, Ro 2023/04/0013-0015, Rn. 22).
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