Gemäß § 354 Abs. 4 BVergG 2018 ist ein Antrag auf Feststellung gemäß § 353 Abs. 1 unzulässig, sofern der behauptete Verstoß im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können. Daraus ergibt sich zunächst, dass lediglich die Möglichkeit bestanden haben muss, die behauptete Rechtswidrigkeit in einem Nachprüfungsverfahren zu relevieren. Auf die allfälligen Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages kommt es nicht an; die Unterlassung seiner Einbringung bewirkt die Unzulässigkeit eines Feststellungsantrages nach § 354 Abs. 4 BVergG 2018.
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