Der Betroffene steht als Beamter des BVwG in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bei ihm handelt es sich um einen nicht-richterlichen Bediensteten, der im Rahmen seiner organisatorischen und administrativen Aufgaben der Dienstaufsicht und Fachaufsicht unterworfen ist. Dem Präsidenten des BVwG oblag gemäß § 3 Abs. 1 BVwGG die Ausübung der Dienstaufsicht über das gesamte Personal, somit auch über den Betroffenen. Er war als der unmittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte gemäß § 109 BDG verpflichtet, bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstweg der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Der Präsident des BVwG handelte dabei als monokratisches Organ; weder handelte er dabei als Teil eines Kollegialorgans noch in Ausübung eines richterlichen Amtes, weshalb seine Tätigkeit nicht als solche eines Gerichts iSd Art. 55 Abs. 3 DSGVO anzusehen ist. Der Präsident des BVwG trat im Zuge der Nachschau in Ausübung der ihm obliegenden Dienstaufsicht vielmehr als monokratisch organisiertes Justizverwaltungsorgan auf. Bereits daraus folgt, dass die beanstandeten Datenverarbeitungen keinen Bezug zur "justiziellen Tätigkeit" eines Gerichtes aufweisen und die DSB zur Behandlung der Datenschutzbeschwerde des Betroffenen zuständig war (zur Zuständigkeit der DSB für die monokratisch organisierte Justizverwaltung vgl. VwGH 9.8.2021, Ra 2019/04/0106).
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