Nach § 117 Abs. 1 GewO 1994 umfasst das Gewerbe der Immobilientreuhänder die Tätigkeiten der Immobilienmakler, der Immobilienverwalter und der Bauträger. Aus Abs. 7 leg. cit. ergibt sich, dass für Immobilientreuhänder der Abschluss einer Haftpflichtversicherung vorgesehen ist, wobei diese Regelung mit BGBl. I Nr. 85/2012 durch eine Ausdifferenzierung der Deckungssummen nach den einzelnen Immobilientreuhändertätigkeiten neu gestaltet wurde. Es gibt somit für jede der drei Teiltätigkeiten eines Immobilientreuhänders (Immobilienmakler, Immobilienverwalter und Bauträger) eine eigene Regelung betreffend den erforderlichen Versicherungsnachweis. Daher muss auch ein Versicherungsnachweis konkret für das angemeldete Gewerbe vorliegen.
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