Ginge man davon aus, dem Klammerausdruck "(§ 339 Abs. 3 GewO 1994)" in § 340 Abs. 1 vierter Satz GewO 1994 komme eine abschließende Wirkung zu, läge eine wirksame Gewerbeanmeldung schon dann vor, wenn die darin genannten Nachweise, nicht jedoch der Nachweis nach § 117 Abs. 7 GewO 1994 vorgelegt werden. Eine solche Sichtweise ist jedoch mit der Systematik des § 117 Abs. 8 GewO 1994 nicht vereinbar und läuft auch der in den Erläuterungen (zu BGBl. I Nr. 42/2008, IA 549/A 23. GP 37) zum Ausdruck kommenden Zielsetzung der finanziellen Absicherung der Konsumenten (und der Unternehmen) zuwider. Vor allem aber wäre in diesem Fall eine - auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung abstellende (vgl. VwGH 11.5.2017, Ro 2016/04/0008, Rn. 53, mwN) - Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes hinsichtlich der Frage des Bestehens einer Versicherung gemäß § 117 Abs. 7 GewO 1994 im Regelfall nicht möglich. Schließlich ergibt sich aus den Erläuterungen zur Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, mit welcher der (mit § 340 Abs. 1 vierter Satz erster Satzteil GewO 1994 wortgleiche) vierte Satz des § 340 Abs. 1 GewO 1973 eingefügt wurde, dass dieser Satz der erforderlichen Klarstellung dient (vgl. RV 635 BlgNR 18. GP 102). Der Gesetzgeber hatte damit vor Augen, die (davor ergangene) Rechtsprechung des VwGH, nach der das Fehlen eines Nachweises keinen verbesserungsfähigen Mangel im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG darstellt, gesetzlich zu verankern. Eine damit verbundene Einschränkung der für den Tag der Anmeldung maßgeblichen Nachweise geht aus den Erläuterungen hingegen nicht hervor.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden