§ 117 Abs. 8 GewO 1994 stellt nicht bloß auf den Abschluss einer (aufrechten) Versicherung ab, sondern auf die Vorlage eines entsprechenden Nachweises. Die Bezugnahme auf die Bestimmung des § 339 Abs. 3 GewO 1994, in der die einer Anmeldung anzuschließenden Belege aufgezählt werden, gibt wiederum klar zu erkennen, dass der Nachweis der Versicherung der Anmeldung (bzw. dem die Gewerbeanmeldung vornehmenden Schriftsatz) angeschlossen sein soll. In einer systematischen Betrachtung muss daher zu den erforderlichen Nachweisen des § 340 Abs. 1 vierter Satz GewO 1994 auch der Nachweis der Haftpflichtversicherung gemäß § 117 Abs. 7 GewO 1994 zählen. Erst dann kann nämlich von einer vollständigen bzw. wirksamen Gewerbeanmeldung die Rede sein, die dazu berechtigt, mit der Gewerbeausübung zu beginnen. Damit konsistent ist, dass nach § 87 Abs. 1 Z 4a GewO 1994 im umgekehrten Fall bei Wegfall der Haftpflichtversicherung die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen ist.
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