Gelangt das VwG - entgegen der Ansicht der Behörde - zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen nach § 340 Abs. 1 GewO 1994 vorliegen, hat es diesen Umstand mit Erkenntnis festzustellen sowie der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Dem VwG steht jedoch nicht die Möglichkeit offen, die Eintragung im GISA anstelle der Behörde vorzunehmen (vgl. VwGH 1.10.2018, Ro 2017/04/0016, Rn. 30). Wird daher mit Erkenntnis des VwG das Vorliegen der Voraussetzungen des § 340 Abs. 1 GewO 1994 festgestellt, hat die Behörde die Eintragung des Anmelders in das GISA vorzunehmen (vgl. zur Eintragung in das GISA im behördlichen Verfahren § 340 Abs. 1 zweiter Satz GewO 1994).
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