Der Ausnahmetatbestand des § 22 Abs. 3 Z 3 lit. c BVergGKonz 2018 setzt voraus, dass es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Anforderungen des Konzessionsvergabeverfahrens ist. Nach den Materialien kommt als vernünftige Ersatzlösung etwa die Nutzung alternativer Vertriebswege oder die Erwägung funktionell vergleichbarer Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen in Betracht. Eine künstliche Einschränkung der Anforderung des Vergabeverfahrens liegt etwa dann vor, wenn der öffentliche Auftraggeber - ohne Durchführung eines bekanntgemachten Verfahrens - eine Vorselektion durchführt und damit die "Exklusivität", auf die er sich bei der Wahl des Verhandlungsverfahrens beruft, erst geschaffen hat (ErläutRV 69 BlgNR 25. GP, 68 und 245, mHa ErwGr 50 der Richtlinie 2014/24/EU [VergabeRL]). Nach § 27 Abs. 1 letzter Satz TabMG 1996 idF BGBl. I Nr. 110/2023 (TabMG 1996 nF) darf die Monopolverwaltung GmbH im Falle des Bestehens eines persönlichen, ausschließlichen Rechts eines Angehörigen zum Betrieb des Tabakfachgeschäfts den Standort weder schließen, noch für diesen Standort eine Konzession an eine nicht anspruchsberechtigte Person vergeben, ausgenommen an Verlassenschaften. Das Bestehen des ausschließlichen Rechts eines Angehörigen steht demnach einer Alternative oder Ersatzlösung für den Standort entgegen. Der mangelnde Wettbewerb ist auch nicht das Ergebnis einer von der Monopolverwaltung GmbH getroffenen Vorauswahl an potentiellen Konzessionären, sondern resultiert aus dem eine Vergabe an andere Personen ausschließenden Recht des Angehörigen gemäß § 27 Abs. 1 TabMG 1996 nF.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden