Gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 TabMG 1996 idF BGBl. I Nr. 110/2023 (TabMG 1996 nF) setzt das persönliche, ausschließliche Recht eines Angehörigen zum Betrieb des Tabakfachgeschäfts bei sonstigem Anspruchsverlust eine schriftliche Interessenbekundung des Angehörigen gegenüber der Monopolverwaltung GmbH voraus. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen § 31 Abs. 10 TabMG 1996 idF BGBl. Nr. 830/1995, und geht auf schon in früheren Regelungen bestehende ähnliche Voraussetzungen zurück (vgl. etwa § 26 Abs. 5 Tabakmonopolgesetz 1968, BGBl. Nr. 38/1968). Zwar enthält das TabMG 1996 nF keine Übergangsregelung für den Fall einer Bewerbung eines Angehörigen nach § 31 Abs. 10 TabMG 1996 idF vor Inkrafttreten des TabMG 1996 nF. Angesichts der vom Gesetzgeber offenkundig bezweckten Kontinuität der Regelungen des TabMG 1996 idF vor BGBl. I Nr. 110/2023 betreffend Ansprüche der Angehörigen von Tabaktrafikanten (ErläutRV 2086 BlgNR 27. GP, 38) ist davon auszugehen, dass eine nach § 31 Abs. 10 TabMG 1996 idF vor BGBl. I Nr. 110/2023 abgegebene Bewerbung eines Angehörigen innerhalb eines Monats nach Beendigung des Bestellungsvertrages bewirkt, dass nach Inkrafttreten des TabMG 1996 nF ein Anspruchsverlust gemäß § 27 Abs. 4 Z 1 TabMG 1996 nF nicht eintritt.
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