Aufgrund der Klarstellung des § 45 TabMG 1996 idF BGBl. I Nr. 110/2023 (TabMG 1996 nF), dass Bestellungsverträge nach dem TabMG 1996 idF vor BGBl. I Nr. 110/2023 als Konzessionsverträge gelten, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber von der Kontinuität der Regelung der Eintrittsmöglichkeiten von Angehörigen in Konzessionsverträge nach § 27 Abs. 1 TabMG 1996 nF ausging. Im Fall der Beendigung eines Bestellungsvertrages vor dem 22. Juli 2023 (Inkrafttreten des des § 27 TabMG 1996 nF) ist die Weitergabe an Angehörige nach Inkrafttreten des § 27 TabMG 1996 nF - mangels anderslautender Übergangsregelungen des TabMG 1996 nF - daher nach dieser Bestimmung zu prüfen.
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