Das Einschreiten des Präsidenten des BVwG als zuständiges Dienstaufsichtsorgan im Falle der Erhebung einer Disziplinaranzeige gegen ein richterliches Organ ist nicht als "justizielle Tätigkeit" anzusehen. Der Präsident des BVwG schreitet hier als monokratische Justizverwaltungsorgan ein. Dieses Einschreiten des Präsidenten des BVwG ist von der Zuständigkeit des Disziplinargerichts im Sinne des § 111 RStDG zu trennen, das ist gemäß § 209 Z 5 RStDG für die Richterinnen und Richter des BVwG das BFG.
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