Da beim audiovisuellen Mediendienst auf Abruf zumindest eine Nahebeziehung zu einer Unternehmung des (drahtlosen) Nachrichtenverkehrs besteht, ist diese Tätigkeit jedenfalls als "sonstige Dienstleistung" im Sinn des § 2 Abs. 1 WKG anzusehen. Die Tätigkeit als audiovisueller Mediendienst auf Abruf ist bereits aus diesem Grund - als sonstige Dienstleistung - in die Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer einzubeziehen.
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