Schon die demonstrative Aufzählung der in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 (in Verbindung mit der Anlage zu § 2) WKG genannten Unternehmungen zeigt, dass der Gesetzgeber des WKG von dem durch die Verfassungsbestimmung des Art. IV Abs. 1 der 8. HKG-Novelle eingeräumten Spielraum zur Einbeziehung von Unternehmungen des drahtlosen Nachrichtenverkehrs umfangreich Gebrauch machen wollte (vgl. dazu auch VwGH 29.10.2008, 2007/04/0015; sowie VfGH 4.3.2010, B 1119/09 ua., VfSlg. 19017, Pkt. II.2.1.5., dem zufolge der Kern der Betrachtungsweise nunmehr in einer umfassenden Vertretung der für das Wirtschaftsleben bedeutenden Gruppen durch die Kammerorganisation liegt). Es sind daher in den Begriff der "sonstigen Dienstleistungen" im Sinn des § 2 Abs. 1 WKG auch Unternehmungen, die in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 (in Verbindung mit der Anlage zu § 2) WKG nicht ausdrücklich genannt, aber zu diesen in einer Nahebeziehung stehen, in den Kreis der Wirtschaftskammermitglieder einzubeziehen. Der verfassungsrechtliche Hintergund zeigt, dass mit Art. IV Abs. 1 der 8. HKG-Novelle anstelle der früher weitgehend gewerberechtlichen eine wirtschaftliche Betrachtungsweise getreten ist (vgl. VfGH 12.12.2006, B 855/06, VfSlg. 18032, Pkt. IV.6.) und der Verfassungsgesetzgeber damit die kompetenzrechtliche Grundlage dafür schaffen wollte, auch Unternehmungen in die Kammern einzubeziehen, die auf Grundlage des Kompetenztatbestandes des (nunmehr) "Post- und Fernmeldewesen" im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG zu regeln sind. Dazu zählen auch audiovisuelle Mediendienste auf Abruf. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber des WKG genau diese Dienste nicht in den Kreis der Mitglieder der Wirtschaftskammern aufnehmen wollte, sind für den VwGH nicht ersichtlich.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden