Der Begriff der "sonstigen Dienstleistungen" in § 2 Abs. 1 WKG ist unter Rückgriff auf die Anlage zu § 2 WKG und unter Beachtung des Art. IV Abs. 1 der 8. HKG-Novelle auszulegen. Mit dem dort enthaltenen Begriff der "Unternehmungen des drahtlosen Nachrichtenverkehrs" sollten auch Unternehmungen in die Wirtschaftskammern einbezogen werden, die auf Grundlage des Kompetenztatbestandes des (nunmehr) Post- und Fernmeldewesens im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG zu regeln waren. Dazu können in einer intrasystematischen Fortentwicklung auch audiovisuelle Mediendienste auf Abruf gemäß AMD-G gezählt werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden