Was unter "sonstiger Dienstleistung" im Sinne des § 2 Abs. 1 WKG 1998 zu verstehen ist, ergibt sich zum Teil aus der Aufzählung in der Anlage zu § 2 WKG 1998, doch ist diese Aufzählung, wie sich aus § 2 Abs. 2 WKG 1998 ergibt, nur demonstrativ (Hinweis Erkenntnis vom 29. Oktober 2008, Zl. 2007/04/0015). Eine Auslegung des Begriffs "sonstige Dienstleistung" iSd § 2 Abs. 1 WKG 1998 ist aber jedenfalls verfassungskonform und damit unter Beachtung des Art. IV Abs. 1 der 8. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1991, der als Verfassungsbestimmung gemäß § 149 Abs. 1 WKG 1998 dem Rechtsbestand angehört, vorzunehmen.
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