Voraussetzung für die Mitgliedschaft in den Wirtschaftskammern und Fachorganisationen ist gemäß § 2 Abs. 1 WKG das Vorliegen einer Berechtigung zum Betrieb einer Unternehmung, die einem jener Wirtschaftsbereiche zugeordnet werden kann, die in dieser Bestimmung genannt werden (darunter ua. Unternehmungen des Nachrichtenverkehrs und des Rundfunks). Eine Präzisierung des Kreises der Mitglieder erfolgt in § 2 Abs. 2 WKG, der in Zweifelsfällen auf die Anlage zum WKG verweist und festlegt, dass "insbesondere" solche Unternehmungen, die in dieser Anlage angeführt sind, der Mitgliedschaft unterliegen (vgl. VfGH 4.3.2010, B 1119/09 ua., VfSlg. 19017, Pkt. II.2.1.4.). Dazu zählen etwa (wiederum) Unternehmungen des Nachrichtenverkehrs oder der audiovisuellen Programmproduktionen. Weiters sind Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen nach § 2 Abs. 1 WKG neben den dort aufgezählten Wirtschaftsbereichen auch all jene Personen, die Unternehmungen "sonstiger Dienstleistungen" rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.
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