Es ist im jeweiligen Einzelfall zwischen dem Auskunftsrecht und dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen abzuwägen. Es ist nicht zu beanstanden, die bei der Ermittlung des "Scores" angewendete Berechnungsmethode als Geschäftsgeheimnis anzusehen. Zwar ist der bloße Hinweis auf eine mögliche Gefährdung eines Geschäftsgeheimnisses nicht hinreichend, einer ausführlichen Erläuterung der dabei verwendeten Algorithmen oder einer Offenlegung des gesamten Algorithmus bedarf es hingegen nicht (vgl. VwGH 20.8.2025, Ro 2020/04/0010, Rn. 31 ff).
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