Sofern eine den Vorgaben des § 49 Abs. 2 EisbG iVm § 5 Abs. 1 EisbKrV entsprechende, die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs gewährleistende Sicherungsentscheidung aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse im Entscheidungszeitpunkt des VwG nicht getroffen werden kann, hat das VwG den angefochtenen Sicherungsbescheid ersatzlos zu beheben, mit der Folge, dass die Eisenbahnbehörde - sofern noch kein darauf gerichteter Antrag eines dazu Berechtigten vorliegt - zur amtswegigen Einleitung des Verfahrens gemäß § 48 Abs. 1 EisbG zur Umgestaltung der Verkehrswege (Z 1) oder zur Auflassung der Eisenbahnkreuzung (Z 2) verpflichtet ist.
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