Kann die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebs durch eine (bloße) Sicherung nach § 4 EisbKrV iVm §§ 35 bis 39 EisbKrV nicht gewährleistet werden, etwa weil dazu eine Umgestaltung von Verkehrswegen erforderlich wäre, so ist eine dennoch getroffene Sicherungsentscheidung rechtswidrig. Die Eisenbahnbehörde hätte in diesem Fall - sofern von den dazu Berechtigten kein Antrag gestellt wurde - von Amts wegen gemäß § 48 Abs. 1 EisbG eine Anordnung zur baulichen Umgestaltung der Verkehrswege oder zur Auflassung des schienengleichen Eisenbahnübergangs zu treffen und - sofern die Eisenbahnkreuzung nicht aufgelassen wird - darauf aufbauend über die Sicherung der (umgestalteten) Eisenbahnkreuzung zu entscheiden.
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