Die Entscheidung über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung ist einerseits nach Maßgabe der §§ 35 bis 39 EisbKrV (vgl. dazu den 6. Abschnitt der EisbKrV: "Zulässigkeit der Sicherungsarten") und andererseits nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu treffen. Schon aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 EisbKrV ist insoweit klar erkennbar, dass diese beiden Voraussetzungen von der Behörde (bzw. dem VwG) gleichermaßen in die Entscheidung einzubeziehen sind. Dass die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse einen wesentlichen Aspekt jeder Sicherungsentscheidung darstellen, ergibt sich überdies aus § 49 Abs. 2 EisbG.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden