Der "Träger der Straßenbaulast" wird in § 48 EisenbahnG 1957 in seiner Aufgabe zur baulichen "Umgestaltung des Wegenetzes" und "sonstiger Ersatzmaßnahmen" adressiert. Unter "Straßenbaulast" versteht § 48 EisenbahnG 1957 demnach offenkundig die Baulast im engeren Sinne, während die Straßenerhaltung (etwa im Sinne der Übernahme des Winterdienstes usw.) keine maßgebliche Bedeutung hat. Für dieses Begriffsverständnis spricht auch die Unterscheidung in § 9 Abs. 1 EisbKrV 2012 zwischen dem "Träger der Straßenbaulast" (offenbar im engeren Sinne) und dem "Straßenerhalter". Als "Träger der Straßenbaulast" im Sinne des § 48 EisenbahnG 1957 ist somit jener Rechtsträger zu verstehen, dem der (Um-)Bau der durch die Sicherungsentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 EisenbahnG 1957 betroffenen Straße(n) obliegt, sei es aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung oder in Ermangelung derartiger Verpflichtungen aufgrund des bloßen Umstandes, dass er auf seinem Grund einen Verkehr eröffnet bzw. geduldet hat.
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