Nach der Judikatur des VwGH vermag die Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders die von der Behörde bzw. vom VwG zu treffende rechtliche Beurteilung, ob die in Art. 7 VO 1071/09 sowie in § 5 Abs. 3 GütbefG festgelegten finanziellen Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Erweiterung der Konzession für die gewerbsmäßige Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen vorliegen, nicht zu ersetzen (vgl. in diesem Sinne bereits VwGH 17.12.2008, 2006/03/0014, zur - damit weitgehend vergleichbaren - Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit bei Erteilung einer Konzession nach dem Kraftfahrliniengesetz 1999). Schon deshalb greift das bloße Abstellen auf das Vorliegen einer Bestätigung, die vom VwG als solche nach § 3 Abs. 1 BZGü-VO angesehen wurde, zu kurz.
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