Weder die AVMD-RL (Art. 11 Abs. 3 lit. d) noch das AMD-G (§ 38 Abs. 2) stellen für die Verpflichtung zur neuerlichen Kennzeichnung darauf ab, dass die betreffende Sendung "unmittelbar" nach der Ausstrahlung von Werbung fortgesetzt wird. Auf Grund des ausdrücklich genannten Zwecks der Kennzeichnung, jede Irreführung des Zuschauers zu verhindern, ist die Regelung auch nicht einschränkend auszulegen. Damit besteht nach der eindeutigen Rechtslage die Verpflichtung, eine Sendung durch einen Hinweis über das Vorhandensein einer Produktplatzierung zu kennzeichnen, bei jeder Fortsetzung nach einer Werbeunterbrechung, auch wenn nach der Werbung und vor der Fortsetzung andere Sendungs- oder Programmteile, insbesondere gesonderte Sendungen ausgestrahlt werden.
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