Es liegt jedenfalls eine besondere Bedeutung des durch einen Verstoß gegen § 30 Abs. 2 AMD-G verletzten Rechtsgutes vor, was insbesondere daraus geschlossen werden kann, dass ein solcher seiner Art nach gemäß § 56 Abs. 1 Z 1 AMD-G zur Untersagung der Weiterverbreitung führen kann und die der festgestellten Rechtsverletzung zugrunde liegenden Äußerungen nach § 283 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB (Verhetzung) unter gerichtlicher Strafe stehen. Was die weiteren Umstände des Einzelfalls betrifft, so trifft es zwar zu, dass die Rechtsverletzung im Wesentlichen auf das Verhalten eines Dritten, nämlich die Äußerungen des Studiogastes, zurückzuführen ist und die Verantwortung der Revisionswerberin als Mediendiensteanbieterin lediglich aus der unterlassenen Wahrnehmung ihrer redaktionellen Verantwortung - insbesondere durch die inadäquate Reaktion des Moderators - resultiert. Im Hinblick auf die fünfmalige Wiederholung der Sendung und deren mehr als fünfwöchige Bereitstellung ist im konkreten Fall vielmehr noch erschwerend zu berücksichtigen, dass daraus abgeleitet werden muss, dass die unkontextualisierte Weiterverbreitung der eindeutig als inakzeptabel erkennbaren Hassrede des Studiogastes nicht (bloß) auf eine allenfalls nachvollziehbare Fehlleistung eines darauf nicht vorbereiteten Moderators und/oder Sendungsverantwortlichen zurückgeführt werden kann, sondern auf einer bewussten Entscheidung der redaktionell Verantwortlichen der Revisionswerberin beruht. Damit erweist sich auch der Ausspruch nach § 62 Abs. 4 AMD-G, dass es sich bei der festgestellten Rechtsverletzung um eine schwerwiegende Verletzung einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes gehandelt hat, als rechtskonform.
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