Weder die Feststellung einer Rechtsverletzung, noch der Entzug der Zulassung oder die Untersagung eines audiovisuellen Mediendienstes stellen eine Strafe dar. Es handelt sich vielmehr um Administrativmaßnahmen zur Sicherung ordnungsgemäßen Verhaltens von Mediendiensteanbietern. Auf die Frage des Verschuldens an der betreffenden Rechtsverletzung kommt es daher nicht an (vgl. zu § 28 PrR-G und insofern übertragbar VwGH 1.3.2005, 2004/04/0124).
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