Der Wortlaut des § 62 Abs. 4 AMD-G ("eine schwerwiegende Verletzung einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes") zeigt jedoch, dass das Vorliegen einer schwerwiegenden Rechtsverletzung nicht allein aus der verletzten Bestimmung selbst abgeleitet werden kann, sondern eine konkrete Bestimmung potenziell in unterschiedlichem Ausmaß verletzt werden kann. Neben der Bedeutung des verletzten Rechtsgutes, welches bereits eine schwerwiegende Rechtsverletzung indizieren kann, sind daher weitere Umstände der konkreten Rechtsverletzung in die Wertung einzubeziehen. So ergibt sich die Intensität einer Rechtsgutbeeinträchtigung, die im Verstoß gegen inhaltliche Anforderungen an einen audiovisuellen Mediendienst liegt, etwa aus einer inhaltlichen Würdigung, aber auch aus formalen Aspekten, wie der Dauer der betreffenden Programmsequenz, der Häufigkeit ihrer Ausstrahlung bzw. Dauer ihrer Bereitstellung, Bedeutung der Sendezeit(en) und dergleichen.
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