Eine Verletzung etwa des § 30 Abs. 2 AMD-G durch einen Mediendiensteanbieter ist nur dann anzunehmen, wenn deren Feststellung - als Eingriff in das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung - auch nach Art. 10 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 11 iVm Art. 52 GRC gerechtfertigt ist. Das Vorliegen einer Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes nach Art. 10 EMRK durch das angefochtene Erkenntnis wurde im vorliegenden Verfahren jedoch bereits durch den VfGH geprüft und verneint (vgl. im Einzelnen VfGH 5.10.2023, E 1008/2023, VfSlg. 20.639/2023). Der VwGH schließt sich dieser Beurteilung vollinhaltlich an.
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