Allein der Umstand, dass Äußerungen, aufgrund derer der betreffende audiovisuelle Mediendienst die Anforderung des § 30 Abs. 2 AMD-G nicht erfüllt hat, nicht vom Mediendiensteanbieter selbst oder ihm zuzurechnenden Personen getätigt wurden, führt noch nicht dazu, dass schon deshalb eine Feststellung der Verletzung des § 30 Abs. 2 AMD-G durch den Mediendiensteanbieter nicht erfolgen könnte.
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