Die Revisionswerberin als Mediendiensteanbieterin steht auf dem Standpunkt, sie habe die Bestimmung des § 30 Abs. 2 AMD-G nicht verletzt, weil nicht sie selbst zu Hass auf Grund von Rasse und Nationalität aufgereizt habe. Es handle sich um Fremdäußerungen, denen der Moderator mit keinem Wort zugestimmt habe. Damit verkennt die Revisionswerberin aber die (grundsätzliche) Reichweite des § 30 Abs. 2 AMD-G. Nach dessen Wortlaut dürfen nämlich audiovisuelle Mediendienste - nicht etwa nur Mediendiensteanbieter - nicht zu Hass auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung und Nationalität aufreizen. Damit wird also nicht eine Verhaltenspflicht für den Mediendiensteanbieter (und allenfalls ihm zuzurechnende Personen) aufgestellt, sondern eine inhaltliche Anforderung an das Programm festgelegt. Insofern stellt sich nicht die Frage der (unmittelbaren) Zurechnung des Studiogastes oder seiner Äußerungen zur Revisionswerberin oder zum Moderator, oder ob sich diese die betreffenden Äußerungen zu eigen gemacht haben, sondern zunächst allein die Frage nach der redaktionellen Verantwortung für die Inhalte einer im Rahmen eines audiovisuellen Mediendienstes ausgestrahlten bzw. bereitgestellten Sendung. Diese kommt aber schon definitionsgemäß (vgl. § 2 Z 3 und 20 AMD-G) dem Mediendiensteanbieter zu.
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