Im Verfahren betreffend Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 hat der Antragsteller "seine" Einkommenssituation zur Begründung eines wirtschaftlichen Interesses im Einzelnen darzulegen. Es sind die "kostenmäßige Zumutbarkeit" in Verbindung mit dem Einkommen und die "finanzielle Verkraftbarkeit" maßgebend. Die Antragsteller sind somit verpflichtet, bei der Feststellung ihres "Betriebsergebnisses" mitzuwirken (vgl. VwGH 20.6.2006, 2006/02/0120).
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