Ra 2024/02/0216 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Für die Gewährung eines Aufschubs des Strafvollzugs nach § 54a Abs. 1 Z 1 VStG reicht nicht jeglicher Eingriff in die persönliche Lebensführung des Bestraften aus. Eine Entscheidung nach § 54a Abs. 1 VStG ist eine Ermessensentscheidung, wobei die vom Antragsteller geltend gemachten wichtigen Gründe gegen die Strafzwecke abzuwägen sind (VwGH 17.5.1988, 87/04/0181). In der ablehnenden Entscheidung sind die hiefür maßgebende Sachverhaltsannahme und die maßgebenden rechtlichen Erwägungen in der Begründung aufzuzeigen (VwGH 27.1.1982, 81/01/0282; VwGH 17.5.1988, 87/04/0181).