Akte der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt sind solange als selbstständiger Akt anfechtbar, als nicht nach Ergehen einer derartigen Maßnahme ein Bescheid betreffend die angeordnete Maßnahme bzw. vorgenommene Handlung ergeht, der die Deckung für die Maßnahme abgibt. Umgekehrt ist aber auch die Vollziehung von Bescheiden, mit denen bescheidmäßig angeordnete Verfügungen umgesetzt werden - soweit sie im angeordneten Bescheid Deckung finden - nicht als faktische Amtshandlung bekämpfbar.
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