Ra 2024/02/0187 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Da durch die Definition des § 2 Abs. 1 AIFMG 2013 lediglich die Richtlinie 2011/61/EU umgesetzt wird, ist mit Blick auf eine unionsrechtskonforme Interpretation dieser Bestimmung nicht nur die Richtlinie, sondern sind auch die Leitlinien der ESMA zu beachten, wollte man dem nationalen Gesetzgeber nicht unterstellen, er hätte den von der Richtlinie definierten Anwendungsbereich eingeschränkt, indem er sämtliche operative Tätigkeiten einschließlich finanzieller Dienstleistungen davon ausgenommen hätte. Ausgehend von den Leitlinien der ESMA (ESMA/2013/611) ist ein Organismus dann kein AlF, wenn er einen allgemein-kommerziellen oder -industriellen Zweck verfolgt. Unter allgemein-kommerziellem oder industriellem Zweck verstehen die Leitlinien "den Zweck der Verfolgung einer Geschäftsstrategie, die sich u.a. durch Merkmale auszeichnet wie die überwiegende Ausübung (i) einer kommerziellen Tätigkeit einschließlich Kauf, Verkauf und/oder Austausch von Waren oder Gütern und/oder Verkehr mit (Erbringung von) nicht-finanziellen Dienstleistungen oder (ii) einer industriellen Tätigkeit einschließlich der Produktion von Waren oder der Errichtung von Immobilien oder (iii) einer Kombination daraus. Die Frage, ob eine operative Tätigkeit iSd § 2 Abs. 1 lit. a AIFMG 2013 gegeben ist, ist in diesem Lichte zu interpretieren und fallbezogen zu prüfen.