Ra 2024/02/0184 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
§ 38 Abs. 3 TSchG sieht im Wiederholungsfall einen höheren Strafrahmen vor, wobei darunter zu verstehen ist, dass zumindest eine (rechtskräftige) einschlägige Vorstrafe vorliegt.