Bei der PBStV handelt es sich um eine auf Grund des KFG erlassene Verordnung; ein Zuwiderhandeln gegen diese ist im Sinne des § 103 Abs. 1 bzw. § 134 Abs. 1 KFG strafbar. Die Ansicht, dass der Revisionswerber aufgrund seiner Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten der Zulassungsbesitzerin des tatgegenständlichen Lastkraftwagens dafür Sorge zu tragen hatte, dass die Begutachtungsplakette entsprechend § 9 Abs. 2 PBStV angebracht sei (bzw. werde), ist somit nicht zu beanstanden.
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