Im Zusammenhang mit Übertretungen des § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass das Tatbild des Überschreitens der höchsten zulässigen Achslast hinter das Tatbild des Überschreitens des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes zurücktritt, wenn die Summe der höchsten zulässigen Achslasten aller Achsen genau dem höchsten zulässigen Gesamtgewicht des Kraftfahrzeuges entspricht, zumal in einem solchen Fall die Verwirklichung des einen Tatbestandes die Verwirklichung des anderen zwingend mit sich bringt (VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0148). Im Falle der Identität des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes mit der Summe der höchsten zulässigen Achslasten verdrängt somit der Unrechtsgehalt der Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes im Wege der Konsumtion die dabei jedenfalls zwingenderweise stets mitverwirklichte Überschreitung der höchstzulässigen Last einer Einzelachse (VwGH 23.11.2022, Ro 2022/02/0024). Dasselbe gilt für das Verhältnis der Überschreitung der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger zur Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes eines Fahrzeugs.
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