§ 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 sieht für die Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes des Fahrzeuges und der Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger jeweils einen eigenen Tatbestand vor (VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0148).
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