Die Vollziehung der StVO 1960 ist gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG Landessache. Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde in Vollziehung der StVO 1960 für das Land Wien tätig geworden. Kostenersatzpflichtiger Rechtsträger im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG wäre daher im vorliegenden Fall das Land Wien. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der ausdrücklich auf die Inanspruchnahme des Bundes gerichtete Antrag abzuweisen (VwGH 12.2.2021, Ra 2020/02/0164).
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