Die bloße Geltendmachung eines Verfahrensmangels alleine führt noch nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass das VwG bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Ist die Relevanz eines solchen Verfahrensmangels nicht offenkundig, so ist sie in der Revision konkret darzulegen.
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