Die von den Unfallbeteiligten ergangenen Verständigungen nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 und Meldungen nach § 4 Abs. 5a StVO 1960 sind an die nächste Polizeidienststelle zu richten. Aus § 4 Abs. 5b StVO 1960 ergibt sich, dass diese Polizeidienststelle auch den Unfallbericht zu erstatten hat. Für diese Zuständigkeit ist es sohin unerheblich, ob entweder eine Verständigung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 oder eine Meldung nach § 4 Abs. 5a StVO 1960 erfolgte.
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