Die Vollziehung des TSchG ist gemäß Art. 11 Abs. 1 Z 8 B-VG Landessache (VwGH 14.5.2025, Ra 2025/02/0002), daher hat das Land Oberösterreich den Aufwandersatz zu tragen. Der Antrag, die Bezirkshauptmannschaft zu Kostenersatz zu verpflichten, war daher abzuweisen (VwGH 4.9.2024, Ra 2023/12/0028).
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