Der VwGH hat unter Verweis auf die Rsp des OGH und des EGMR im Zusammenhang mit der Bestimmung des § 222 Abs. 1 StGB, welche die vorsätzliche (und somit verwerflichere) Tierquälerei unter Strafe stellt und in die Zuständigkeit der Strafgerichte fällt, sowie jener des § 5 Abs. 1 TSchG, die neben der vorsätzlichen Tierquälerei auch die fahrlässige Tatbegehung mit Strafe bedroht, deren Verfolgung den Verwaltungsbehörden obliegt, zum Ausdruck gebracht, dass bei der Beurteilung eines Verstoßes gegen Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK auch von Bedeutung ist, ob ein "unterschiedliches sozialwidriges Verhalten" sanktioniert wird und ein wesentlicher Unterschied darin liegt, dass zur Erfüllung des gerichtlichen Straftatbestandes (subjektiv) Vorsatz erforderlich ist, während das Verwaltungsdelikt als Ungehorsamkeitsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG schon bei Fahrlässigkeit strafbar ist (VwGH 6.3.2025, Ra 2023/02/0203). Der Gesetzgeber hat sich auch im Hinblick auf die Tötung von Tieren dazu entschieden, diese abhängig von der Verwerflichkeit der dahinterstehenden Motive dem schärferen gerichtlichen Strafrecht zu unterwerfen oder diese als "bloße" Verwaltungsübertretung zu qualifizieren. Insofern umfassen auch § 222 Abs. 3 StGB und § 6 Abs. 1 TSchG unterschiedliche sozialwidrige Verhaltensweisen und sie haben auch ungleiche Anforderungen an die subjektive Tatseite.
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