Während § 6 Abs. 1 TSchG Tiere vor Tötungen ohne vernünftigen Grund schützen soll (ErläutRV 446 BlgNR 22. GP), pönalisiert § 222 Abs. 3 StGB nur die mutwillige Tötung (eines Wirbeltieres), wobei nach den Erläuterungen zu dieser Bestimmung "mutwillig" einen engeren Anwendungsbereich als "ohne vernünftigen Grund" andeuten soll und Tatbegehungen in Zusammenhang mit Satanskulten oder Tierpornografie sowie schlicht aus Lust am Töten beispielhaft angeführt werden (ErläutRV 1166 BlgNR 21. GP). Die mutwillige Tötung begründet zwar auch eine Tötung ohne vernünftigen Grund; umgekehrt stellt nicht jede Tötung ohne vernünftigen Grund eine mutwillige Tötung dar. Der Gesetzgeber hat sich somit in Bezug auf die Motivation des Täters bewusst unterschiedlicher Begrifflichkeiten bedient; den beiden Begrifflichkeiten kommt somit nicht dieselbe Bedeutung zu.
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