Die Staatsbürgerschaftsbehörde bzw. das VwG hat hinsichtlich des Verleihungshindernisses des § 10 Abs. 2 Z 5 StbG lediglich zu prüfen, ob die Rückführungsentscheidung eines EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz gegen den Verleihungswerber im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung besteht. Die Gründe für dessen Erlassung sind nicht zu prüfen. Das Bestehen einer aufrechten Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz stellt vielmehr ein absolutes Verleihungshindernis dar, bei dessen Vorliegen die Staatsbürgerschaft zwingend zu versagen ist. Es kommt auch weder auf eine Ausschreibung der Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS) an, noch ist zu prüfen, ob dem Verleihungswerber ein "Vorwurf" im Sinne des Verleihungshindernisses des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG zu machen ist.
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