Eine Rückführungsentscheidung (§ 10 Abs. 2 Z 5 StbG) stellt nicht nur (u.a.) eine "Rückkehrentscheidung", sondern auch ein "Einreiseverbot" dar, zumal Letzteres nach der Legaldefinition des Art. 3 Z 6 RückführungsRL zwingend mit einer Rückkehrentscheidung "einhergeht". Nach Maßgabe der RückführungsRL gibt es keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151; vgl. auch § 53 Abs. 1 FPG, wonach nur mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot verhängt werden kann).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden