Das in § 10 Abs. 2 Z 5 StGB verwendete Tatbestandsmerkmal "Rückführungsentscheidung" bildet einen Oberbegriff, der alle Rückführungsmaßnahmen (im Sinne der RückführungsRL), die gegen einen Verleihungswerber von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz verhängt wurden, umfasst (vgl. zu einer derartigen "Rückführungsentscheidung" als Versagungsgrund für einen Aufenthaltstitel auch § 60 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005).
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