Die Situation von Unionsbürgern, die die Staatsangehörigkeit nur eines einzigen Mitgliedstaats besitzen und die durch den Verlust dieser Staatsangehörigkeit auch mit dem Verlust des durch Art. 20 AEUV verliehenen Status und der damit verbundenen Rechte konfrontiert werden, fällt nach der Rechtsprechung des EuGH unter das Unionsrecht. Infolgedessen haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit im Bereich der Staatsangehörigkeit das Unionsrecht und insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. EuGH 25.4.2024, C-684/22 bis C-686/22, Stadt Duisburg [Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit], Rn. 36, mit Verweis unter anderem auf EuGH 2.3.2010, C-135/08, Rottmann).
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